Mietrückstände; Beantragung der Übernahme zur Sicherung der Unterkunft
Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten.
Beschreibung
Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.
Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.
Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.
Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - SozialhilfeverwaltungLRA TÖL
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Vorsprache telefonisch oder per E-Mail einen Termin.
Für Anliegen in der Kfz-Zulassung / Führerscheinstelle steht ihnen unsere Online Terminvereinbarung zur Verfügung.
Kontakt
E-Mail: sozialamt@lra-toelz.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8840976117530Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8041 505-232
Fax: +49 8041 505-303
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
- aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
- Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung
- Nebenkostenabrechnung
-
Einkommensnachweis der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebender Personen, zum Beispiel:
- Lohnabrechnungen
- Jobcenterbescheide
- Einkommen der Kinder
- Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel Versicherungen
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
-
gegebenenfalls Nachweise von weiteren Schuldverpflichtungen, zum Beispiel:
- Ratenzahlung
- Kreditverträge
- gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters oder einer Bank
- Personalausweis oder Aufenthaltsgenehmigung
- gegebenenfalls weitere Nachweise
Voraussetzungen
- die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt
- Ihre Absichtserklärung, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, liegt vor
- es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung
- zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Fristen
Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 31.10.2025
Stichwörter
Behebung einer Notlage, Beihilfe, Geldleistung als Beihilfe, Geldleistung als Darlehen, Mahnung, Miete, Mieter, Mieterin, Mietrückstände, Mietschulden, Nichtzahlung der Miete, Notlage, Räumungsklage, Räumung von Wohnraum, Schulden, SGB 12, SGB XII, Sicherung der Unterkunft, Sozialhilfe, Wohnraumräumung, Wohnung, Wohnungsbedarf, Wohnungskündigung, Wohnungslosigkeit, Wohnungsnotfälle, Wohnungsverlust, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Zwangsräumung