Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentliche Beglaubigung / Betreuungsverfügung Beglaubigung
    99602005081000, 99003033035000

    Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen; Beantragung einer Beglaubigung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie können Ihre Unterschrift oder ein Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.

    Beschreibung

    Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument von Ihnen stammt. Durch die öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben.

    Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht sogar zwingend erforderlich. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben, zu belasten oder bestehende Belastungen löschen zu lassen sowie Immobilien zu veräußern. Dies gilt auch für Verfügungen eines Bevollmächtigten über handelsregisterpflichtige Gesellschaftsanteile des Vollmachtgebers.

    Sie können Ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) öffentlich beglaubigen lassen. Darüber hinaus kann auch jede Notarin und jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson bei einer Betreuungsbehörde steht bei Vollmachten der notariellen Beglaubigung gleich. 

    Dies gilt nicht, wenn die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt ist. Während eine notariell beglaubigte Vollmacht auch über den Tod es Vollmachtgebers hinaus fortwirkt, endet die Wirkung einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Tritt der Todesfall ein, kann die Vollmacht wegen der auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkten Wirkung der behördlichen Beglaubigung nur für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt SchweinfurtLRA SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1
    97421 Schweinfurt

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    Postanschrift

    Postfach 1450
    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@lrasw.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35664667431Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35664667431Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-0

    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich:

    • Klassische Kreditkarte
    • Paypal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson einer Betreuungsbehörde gilt Folgendes:

    • Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin muss volljährig und geschäftsfähig sein.
    • Die persönliche Anwesenheit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin ist erforderlich.
    • Es werden nur Unterschriften oder Handzeichen von natürlichen Personen beglaubigt.
    • Eine Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text ist nicht zulässig.
    • Eine Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn der Betreuungsbehörde in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Möchten Sie Ihr Vorsorgedokument bei einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen, müssen Sie die öffentliche Beglaubigung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zunächst beantragen.

    • Es ist eine persönliche Vorsprache bei der Betreuungsbehörde erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
    • Zum Termin sind die Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht im Original sowie gültige Ausweisdokumente mitzubringen.

    Die Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht kann bereits vorab oder in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die öffentliche Beglaubigung wird sofort durchgeführt.

    Kosten

    Für jede Beglaubigung bei einer Betreuungsbehörde wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
    Im Einzelfall kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 26.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English