Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen als Reisebedarf Bescheinigung
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    Betäubungsmittel; Beantragung der Beglaubigung der Bescheinigung bei Mitnahme auf Auslandsreisen

    Wenn Sie Ihnen verschriebene Betäubungsmittel auf eine Auslandreise mitnehmen möchten, benötigen Sie eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Als Ärztin oder Arzt benötigen Sie für die Mitnahme Ihren Arztausweis und gegebenenfalls eine Genehmigung des Reiselandes.

    Beschreibung

    Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient

    Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

    Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen. Dazu müssen Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.

    Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

    Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Eine von Ihnen beauftragte Person darf die Mittel nicht mitnehmen.

    Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise klären. Kontaktieren Sie dazu  die jeweils zuständige diplomatische Vertretung des Reiselandes in Deutschland. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.

    Sie möchten bestimmte Substitutionsmittel wie Methadon oder Buprenorphin mitnehmen? Dann sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

    Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt

    Im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr, dürfen Sie Betäubungsmittel mitführen als:

    • Ärztin oder Arzt,
    • Zahnärztin oder Zahnarzt,
    • Tierärztin oder Tierarzt.

    Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen dürfen und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.

    Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.

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    Ansprechpartner

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    und nach Vereinbarung

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    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich:

    • Klassische Kreditkarte
    • Paypal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      Als Patientin oder Patient:

      • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen innerhalb des SchengenRaumes
      • mehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in Länder außerhalb des SchengenRaumes

      Als Ärztin oder Arzt:

      • Arztausweis
      • gegebenenfalls weitere Dokumente nach Vorgaben des Reiselandes

    Voraussetzungen

    Als Patientin oder Patient:

    • Das Betäubungsmittel wurde Ihnen ärztlich verschrieben.

    Als Ärztin oder Arzt:

    • Sie benötigen das Betäubungsmittel für Ihre ärztliche Berufsausübung oder ErsteHilfe-Leistung.
    • Sie verfügen selbst über einen Arztausweis.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens mitnehmen möchten:

    • Laden Sie die "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
    • Wenden Sie sich zum Beispiel telefonisch an das zuständige Gesundheitsamt, an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und erfragen Sie unter welchen Voraussetzungen die ausgefüllte Bescheinigung beglaubigt wird.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und stellt Ihnen, soweit möglich, eine Beglaubigung aus.
    • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

    Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen möchten:

    • Informieren Sie sich vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes über geltende Regelungen.
    • In bestimmten Fällen kann es hilfreich sein, das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunterzuladen. Bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, es auszufüllen.

    Als Ärztin oder Arzt:

    • Informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen dürfen und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.

    Bayernweite Ergänzung

    Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung. Sie müssen vor Antritt der Reise die von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ausgefüllten Bescheinigung(en) vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen.

    Örtlich zuständig für die Beglaubigung ist für Sie das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt seinen Dienstsitz hat.

    Fristen

    Die ärztliche Bescheinigung für Reisen innerhalb des "Schengen-Raumes" ist maximal 30 Tage gültig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 14.04.2026

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English