Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag
Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen. Die hierfür notwendige Anzeige muss bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.
Beschreibung
Verkaufsstellen können jährlich bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Hierfür ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde notwendig. Zuständig ist die Gemeinde, in der die Verkaufsstelle liegt.
Verkaufsstellen sind
- Ladengeschäfte aller Art,
- Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
- Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
An folgenden Tagen ist eine individuelle verkaufsoffene Nacht nicht möglich:
- an einem Sonntag und an einem Feiertag;
- auch nicht am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, an Heiligabend und Silvester sowie nicht am jeweiligen Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen
Adresse
Hausanschrift
Brunnengasse 5
97447 Gerolzhofen
Postanschrift
Brunnengasse 5
97447 Gerolzhofen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: vgem@gerolzhofen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91107440791Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9382 607-0
Fax: +49 9382 607-50
erforderliche Unterlagen
- keine
Voraussetzungen
Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern und möchten eine individuelle verkaufsoffene Einkaufsnacht an einem Werktag veranstalten.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie können die geplante Öffnung bei der zuständigen Behörde formlos unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit oder - soweit vorhanden - über das bereitgestellte Online-Verfahren oder Formular anzeigen.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung erfolgen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 06.08.2025
Stichwörter
Einkaufsnacht, Ladenöffnung, Lange Nacht, Latenightshopping, late-night-shopping