Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
    99150089001000

    Psychotherapeut/-in; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz

    Psychotherapeutinnen und -therapeuten können eine Approbation beantragen, wenn sie die psychotherapeutische Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern den Beruf ausüben möchten.

    Beschreibung

    Wer in Deutschland als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. 

    Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums  in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

    Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

    Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin relevante gesundheitliche Probleme haben.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Approbation

    ID: L100042_212688

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.

    Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.

    Online erledigen

    • Antrag auf Erteilung einer Approbation

      Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.

      Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - ZAABY – Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in BayernReg OB

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

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    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Telefonzeit
    Montag bis Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr

    Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.

    Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info.ZAABY@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8420196968533Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

      (in beglaubigter Kopie)

    • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)

      (in beglaubigter Kopie)

    • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)

      (in beglaubigter Kopie)

    • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

      (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

    • ärztliches Attest (im Original)

      Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.

    • Führungszeugnis der Belegart „O“

      • Falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
      • In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Psychotherapeut/in". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
    • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)

      Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom oder ggf. weitere landesspezifische Nachweise gemäß Anhang 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)

      Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit bereits ausgeübt wurde, benötigt.

    • Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse

      (Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.)

    Voraussetzungen

    Die Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:

    • In einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung, die mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
    • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
    • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
    • Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Oberbayern einreichen.

    Fristen

    Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

    Kosten

    Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 250 bis 500 EUR bei einer Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz zu bezahlen. Für den Fachsprachtest fallen zusätzliche Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:

    1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.

    2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.

    3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch erfolgreiche Absolvierung der Fachsprachenprüfung der Psychotherapeutenkammer Bayern als nachgewiesen.

    4. Fachsprachentests, die bei der Psychotherapeutenkammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie spezielle Fachsprachentests von anderen Prüfungseinrichtungen werden anerkannt, sofern diese mit der Fachsprachenprüfung der Psychotherapeutenkammer Bayern gleichwertig und geeignet sind, die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 08.12.2025

    Stichwörter

    Berufszulassungsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English