Betriebsgenehmigung von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden in besonderen Fällen Erteilung

    Modellflugerlaubnis; Beantragung

    Für den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts im Rahmen von Luftsportverbänden benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis

    Beschreibung

    Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme umgangssprachlich „Drohnen" und Flugmodelle zusammen. Zu den unbemannten Luftfahrtsystemen zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.

    Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.

    Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von Flugmodellen zu beachten (insbesondere § 21 f Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).

    Findet der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden statt, ist eine Erlaubnis erforderlich, sofern es sich um Flugmodelle handelt

    1. mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
    2. mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 g beträgt,
    3. mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten betrieben werden

    Darüberhinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.

    Die Erlaubnis nach 1. sowie der Betrieb von Flugmodellen bei Nacht ist generell durch Allgemeinverfügung erlaubt. Die Allgemeinverfügungen der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern und der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.
    Für eine Erlaubnis nach 3. finden Sie den entsprechenden Antrag unter „Formulare“
    Der Antrag für eine Erlaubnis nach 2. ist formlos zu stellen.

    Erfolgt der Betrieb im Rahmen von Luftsportverbänden müssen Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg nach § 21 f Abs. 2 LuftVO zusätzlich an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes teilnehmen, durch die ausreichende Kenntnisse in

    1. der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle
    2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
    3. der örtlichen Luftraumordnung

    nachgewiesen werden.

    Findet der Betrieb nicht im Rahmen von Luftsportverbänden statt, ist alternativ auch der Betrieb im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in der offenen Kategorie möglich. Dabei sind die Voraussetzungen und Bedingungen der jeweiligen Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten.

    Unabhängig davon, ob der Betrieb nach LuftVO oder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfolgt, ist § 21 h Abs. 3 LuftVO zu beachten (Betrieb in geografischen Gebieten)

    Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: luftamt@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/196970971626Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2979

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Erlaubnis nach § 21 f Abs. 4 LuftVO: 50,00 - 3.500,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 20.08.2024

    Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 26.04.2024

    Stichwörter

    Fluggelände, Flugmodelle, Flugplatz, Modellflieger, Modellflugzeug, Modellhubschrauber, Modellsegelflugzeug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English