Europäisches Nachlasszeugnis; Beantragung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ).

    Beschreibung

    Das Erbrecht wird in Deutschland regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Soll ein Erbnachweis auch in einem anderen Staat der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) erbracht werden, kann es sich anbieten, stattdessen oder parallel ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Dies gilt etwa in Fällen, in denen sich ein Teil des Nachlasses im Ausland befindet.

    Das ENZ wird von allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) anerkannt, ohne dass hierfür besondere Verfahren erforderlich sind. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat kann das ENZ auch in Deutschland genutzt werden. Wer im ENZ als Erbe ausgewiesen und als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich das ENZ später als unrichtig erweisen sollte. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie wussten, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist oder ihnen dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

    Das ENZ wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein ENZ nur erteilt werden darf, wenn das Erbrecht des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlassgericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweisaufnahme durchführen.

    Die Ausstellung des ENZ erfolgt unter Verwendung eines Formblatts. Die Urschrift des ENZ verbleibt in den Akten des Nachlassgerichts. Der Antragsteller bekommt eine oder mehrere beglaubigte Abschriften, die grundsätzlich nur sechs Monate ab Ausstellung gültig sind. Nach Ablauf der Frist verlieren die beglaubigten Kopien ihre Legitimationswirkung.

    Online-Dienst

    Terminsanfrage zur Beantragung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses bei Gericht; Ergänzung: Amtsgericht Schweinfurt

    ID: L100042_211321.-177842

    Beschreibung

    Sie können dem Nachlassgericht online mitteilen, dass Sie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigen und um einen Termin zur Entgegennahme Ihres Erbscheinsantrags/Antrags auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Übersendung der Nachlassakte an das Nachlassgericht an Ihrem Wohnort zur Protokollierung Ihres Antrags bitten. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Amtsgericht SchweinfurtAG SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Rüfferstr. 1
    97421 Schweinfurt

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    Postanschrift

    Postfach 4040
    97420 Schweinfurt

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    E-Mail: poststelle@ag-sw.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=55665927159Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/55665927159Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 542-0

    Fax: +49 9721 542-190

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

      • Antrag auf Erteilung eines ENZ. Dabei kann das Formblatt IV gemäß EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 verwendet werden (siehe unter "Formulare").
      • Die Richtigkeit der Angaben ist durch Urkunden nachzuweisen.
      • Zudem ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt ist jeder Erbe.

    Auch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass sowie Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Vermächtnisnehmer bzw. ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen, können ein ENZ beantragen, das ihre Rechtstellung ausweist.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Gegen Entscheidungen in Verfahren über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Beschwerde ist einzulegen

    - innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

    - innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

    Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines ENZ kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gestellt werden. Eine Antragstellung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Homepage des Gerichts mit der BayernID) möglich. Allerdings hat der Antragsteller im Antrag seine Angaben an Eides statt zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht. Wegen der Formbedürftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung regelmäßig zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts.

    Eine Anfrage an das Nachlassgericht für einen Termin zur Beantragung eines ENZ können Sie mit dem angebotenen Online-Verfahren stellen.

    Der Antrag muss bestimmte in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 aufgezählte Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und vom Nachlassgericht benötigt werden. Dies betrifft insbesondere den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses sowie den Sachverhalt, auf den die Berechtigung am Nachlass bzw. das Recht zur Testamentsvollstreckung bzw. Nachlassverwaltung gestützt wird. Ferner ist anzugeben, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte. Ist dem Antrag weder die Urschrift noch eine Abschrift dieser Verfügung von Todes wegen beigefügt, so ist anzugeben, wo sich die Urschrift befindet.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 04.12.2025

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Amtsgericht Schweinfurt

    Fachlich freigegeben durch Amtsgericht Schweinfurt am 20.05.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English