Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung
    99019006016000

    Spätaussiedler; Beantragung der Anerkennung eines Hochschulabschlusses oder der Genehmigung zur Gradführung

    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können die Anerkennung ihres ausländischen Hochschulabschlusses und die Genehmigung zur Gradführung beantragen.

    Beschreibung

    Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die über eine gültige Bescheinigung nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz, BVFG) verfügen, können auf Antrag die Anerkennung ihres ausländischen Hochschulabschlusses sowie die Genehmigung erhalten, einen ausländischen akademischen Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades oder Titels zu führen.

    Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird geprüft, ob die in den Aussiedlungsgebieten abgelegten Hochschulprüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise gleichwertig sind mit den entsprechenden deutschen Prüfungen oder Befähigungsnachweisen.

    Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die in den Aussiedlungsgebieten erworbenen ausländischen akademischen Grade oder Titel gleichwertig sind mit den entsprechenden deutschen akademischen Graden.

    Zuständigkeiten
    • Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.
    • Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.

    Ansprechpartner

    Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon OhmTH N

    Adresse

    Hausanschrift

    Keßlerplatz 12
    90489 Nürnberg

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    Postfach 210320
    90121 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@th-nuernberg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39331658361Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 5880-0

    Fax: +49 911 5880-8309

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und KunstStMWK

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstraße 2
    80333 München

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    Postanschrift

    80327 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1147481183400Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1147481183400Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine gültige Bescheinigung als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz.

    Sie müssen Ihre Hochschulprüfungen bzw. Befähigungsnachweise vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgelegt bzw. erworben haben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Soweit der ausländische Abschluss mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist der Antrag beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über das bereitgestellte Formular zu stellen.

    Soweit der ausländische Abschluss mit einem deutschen Abschluss einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zu vergleichen ist, ist der Antrag bei der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm zu stellen.

     

    Fristen

    Sie müssen Ihre Hochschulprüfungen bzw. Befähigungsnachweise vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgelegt bzw. erworben haben.

    Kosten

    Die Anerkennung der ausländischen Hochschulabschlussprüfung und die Genehmigung zur Gradführung ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit der ausländische Abschluss zu einem reglementierten Beruf führt, kann das Anerkennungsverfahren nicht bei der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm oder dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragt werden. Zuständig sind dann die jeweiligen festgelegten Fachbehörden. Mit dem "Anerkennungs-Finder" (siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist.

    Dokumente

    • Dem Antrag beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind die folgenden Nachweise und Angaben beizufügen:

      • Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes oder Vertriebenenausweis in amtlich beglaubigter Fotokopie
      • Aktuelle amtliche Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Bayern
      • Tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufswegs (mit jeweiliger Angabe von Beginn und Ende (Monat/Jahr) der Schul- und Hochschulausbildung sowie von etwaigen Studienunterbrechungen) in deutscher Sprache
      • Schulabschlusszeugnis, das zum Studium berechtigt hat, in unbeglaubigter Fotokopie vom Original (nicht von der deutschen Übersetzung)
      • Hochschulabschlussdiplom bzw. -urkunde in amtlich beglaubigter Fotokopie vom Original (nicht von der deutschen Übersetzung)
      • Studienbuch oder vergleichbare Nachweise zum Studienverlauf wie z. B. Noten- und Matrikelblatt, Studienbeilage, Fächeraufstellung, Index, Bescheinigung und Zeugnis über abgelegte Hochschulprüfungen oder ähnliches in unbeglaubigter Fotokopie vom Original (nicht von der deutschen Übersetzung)
      • Angaben zu Thema, Umfang und Bearbeitungszeit einer ggf. gefertigten Studienabschlussarbeit („Diplomarbeit“)
      • Amtlicher Nachweis zur Personengleichheit, falls der (heutige) Name laut Antrag von dem in den vorzulegenden Nachweisen genannten Namen abweicht (z. B. aufgrund zwischenzeitlicher Eheschließung)
      • Soweit Sie von den erforderlichen fremdsprachigen Bildungsnachweisen bereits Übersetzungen in die deutsche Sprache besitzen (z. B. aus dem Herkunftsland) und hiervon (unbeglaubigte) Fotokopien beifügen, können Sie das Verfahren beschleunigen. Die Anfertigung von entsprechenden Übersetzungen eigens für diese Antragstellung ist nicht notwendig!
      • Soweit Sie einen entsprechenden Antrag bereits bei einer anderen Behörde in Bayern oder einem anderen deutschen Bundesland gestellt haben, fügen Sie Kopien der vorhandenen Unterlagen bei (Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres damaligen Antrags)
      • Soweit Sie bereits eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erhalten haben, fügen Sie diese in Kopie bei.

      Im Einzelfall können weitere Unterlagen oder Angaben erforderlich sein. Diese werden ggf. gesondert bei Ihnen angefordert.

      Aus organisatorischen Gründen können die von Ihnen eingereichten Unterlagen nicht an Sie zurückgesendet werden. Bitte reichen Sie daher keine Originale ein!

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 23.10.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English