Kraftfahrzeug; Beantragung einer Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II
Sie können für ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug eine Leasingbriefauskunft anfordern. Über die Auskunft können Sie prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bereits bei Ihrer Zulassungsbehörde eingegangen ist.
Beschreibung
Sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II aufgrund einer Finanzierung oder Sicherungsübereignung nicht in Ihrem Besitz ist, müssen Sie vor Ihrem Besuch bei der Zulassungsbehörde bzw. der Ausführung von bestimmten Zulassungsangelegenheiten veranlassen, dass diese der Zulassungsbehörde übersandt wird. Sie können dann bei Ihrer Zulassungsbehörde Auskunft darüber beantragen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II dort bereits eingegangen ist.
Das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II ist bei folgenden Zulassungsangelegenheiten erforderlich:
- Neuzulassung
- Halterwechsel
- Wohnortwechsel in einen neuen Zulassungsbezirk, wenn das bisherige Kennzeichen nicht beibehalten wird
- Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung)
- Zuteilung eines neuen Kennzeichens
- Kennzeichenänderung, z.B. nach Diebstahl oder Verlust
- Änderungen auf ein Saisonkennzeichen oder bei Änderung des Saisonzeitraums
- Änderung auf ein Oldtimerkennzeichen (H)
- Änderung auf ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E)
Online-Dienste
Online Zulassungsbehörde; Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
Beschreibung
Sie haben die Möglichkeit, folgende Anträge elektronisch an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde zu richten. Ein Besuch dieser Behörde kann damit entfallen.
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges (mit/ohne Halterwechsel, mit/ohne Wechsel des Zulassungsbezirkes, mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Neuzulassung eines Fahrzeuges mit EG-Typgenehmigung
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges (mit/ohne Wechsel des Kennzeichens)
- Änderung von Halterdaten (Namens-/Adressänderungen)
- Tageszulassung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Online-Auskunft Fahrzeugbriefe; Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
Beschreibung
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Ansprechpartner
Landratsamt Schweinfurt - Zulassungsbehörde (31.3)LRA SW
Adresse
Hausanschrift
Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: zulassung@lrasw.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6052879506499Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6052879506499Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 55-0
Fax: +49 9721 55-337
erforderliche Unterlagen
- keine
Voraussetzungen
Ihr Kredit- oder Leasinggeber schickt die Zulassungsbescheinigung Teil II direkt an die zuständige Kfz-Zulassungstelle. Erst nach Eingang des Dokuments bei der Zulassungsbehörde kann die Zulassungsangelegenheit durchgeführt werden.
Sie benötigten für die Auskunft die Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Zulassungsbehörde erteilt entsprechende Auskünfte auf Nachfrage. Sie kann diese im Online-Verfahren bereitstellen.
Fristen
Bitte achten Sie darauf, Ihre Zulassungsangelegenheit zeitnah auszuführen oder stimmen ggf. mit dem Kredit- oder Leasinggeber ab, wann dieser die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde zurückfordern kann.
Kosten
Für die Verwahrung, der Rücksendung des Zulassungsbescheinigung Teil II und – soweit beantragt - für die Eintragung der Sicherungsübereignung wird jeweils eine Gebühr in Höhe von 5,10 EUR erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 07.04.2026
Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schweinfurt am 13.10.2025