Pfändungsschutzkonto; Beantragung der Anpassung des Freibetrags
Beschreibung
Ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) ist ein Girokonto, das Ihnen einen gewissen Schutz vor einer Kontopfändung bietet. Wenn Sie Schulden haben und Ihre Gläubiger eine Pfändung Ihres Kontos beantragen, können Sie durch die Umwandlung Ihres normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto vermeiden, dass Ihr gesamtes Guthaben gepfändet wird. Ein Pfändungsschutzkonto ermöglicht es Ihnen, monatlich über einen bestimmten Sockelfreibetrag zu verfügen. Der Sockelfreibetrag ist an die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angelehnt, die von dem Bundesministerium der Justiz jährlich festgelegt werden. Den aktuell gültigen Sockelfreibetrag können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz einsehen, welche Sie unter "Weiterführende Links" erreichen können.
Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos ist es zu verhindern, dass Schuldner im Falle einer Kontensperrung nicht mehr über das notwendige Geld verfügen, um beispielsweise Lebensmittel zu kaufen oder ihre Miete zu bezahlen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, Freibeträge, die in einem Monat nicht verbraucht werden, in den drei nachfolgenden Monaten anzusparen, um auf diese Weise größere Anschaffungen zu tätigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das unpfändbare Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto zudem über den Sockelfreibetrag hinaus erhöht sein. Diese Erhöhungsbeträge hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. In Betracht kommt beispielsweise der Fall, dass Sie gegenüber einer oder mehreren Personen unterhaltsverpflichtet sind. Auch Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder sind im Grundsatz pfändungsfrei.
Um von einem erhöhten Pfändungsfreibetrag zu profitieren, müssen Sie gegenüber Ihrer Bank nachweisen, dass es sich bei dem zusätzlichen Kontoguthaben um pfändungsfreie Erhöhungsbeträge handelt. Den Nachweis haben Sie durch Vorlage einer Bescheinigung
- der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) befassten Einrichtung,
- Ihres Arbeitgebers oder
- einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (z.B. Schuldnerberatungsstelle)
zu führen.
Ist es Ihnen nicht möglich, eine solche Bescheinigung von den genannten Stellen zu erhalten, oder kann die Erhöhung nicht über eine solche Bescheinigung erreicht werden, weil es sich um eine Pfändung wegen Unterhaltsforderungen handelt, können Sie bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung der Erhöhungsbeträge stellen.
Ansprechpartner
Amtsgericht Lichtenfels (AG LIF)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kronacher Str. 18
96215 Lichtenfels
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-lif.bayern.de
De-Mail: ag-lichtenfels@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=35554840154Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35554840154Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9571 9553-0
Fax: +49 9571 9553-109
Internet
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der Bank, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt
- fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit aktuellem Kontostand
- Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate (wenn sich der Erhöhungsgrund auf Lohn oder Lohnbestandteile bezieht)
- Bescheid des Leistungsträgers über die freizugebende Leistung (wenn sich der Erhöhungsgrund z.B. auf Sozialleistungen bezieht)
- jeweiliger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- ggf. Nachweise zu besonderen Umständen (z.B. Einmalleistungen, neue Unterhaltspflicht)
- ggf. entsprechender Nachweis, wenn Ihr Freibetrag bereits erhöht wurde (z.B. Bescheinigung Familienkasse oder Arbeitgeber)
Voraussetzungen
Um eine Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht zu erreichen, müssen Sie gegenüber dem Vollstreckungsgericht glaubhaft machen, dass Sie um die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle (z.B. Familienkasse oder Sozialleistungsträger), von der Sie eine Leistung beziehen, und nachfolgend
- bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist (z.B. Schuldnerberatungsstelle),
nachgesucht haben, Sie eine solche Bescheinigung aber nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnten.
Im Fall der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Betrages stellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Umstände geändert haben, die dem ursprünglichen Pfändungsbeschluss zugrunde lagen (z.B. eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten).
Rechtsgrundlage(n)
- § 850c Zivilprozessordnung (ZPO)Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 899 Zivilprozessordnung (ZPO)Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 902 Zivilprozessordnung (ZPO)Erhöhungsbeträge
- § 903 Zivilprozessordnung (ZPO)Nachweise über Erhöhungsbeträge
- § 905 Zivilprozessordnung (ZPO)Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Rechtsbehelf
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Hält das Vollstreckungsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Verfahrensablauf
Eine Anpassung des Freibetrags bei einem Pfändungsschutzkonto setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Bei einer elektronischen Antragstellung ist ein sicherer Übermittlungsweg (z.B. BayernID oder elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) zu verwenden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.
Fristen
Kosten
Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 22.11.2024