Pfändungsgrenzen Änderung

    Einkommenspfändung; Beantragung der Anpassung des Freibetrags

    Wenn Ihr Einkommen gepfändet wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages beantragen.

    Beschreibung

    Wenn das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet wird, bleibt ihm ein Freibetrag, der zur Sicherung seines Lebensunterhalts und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Dieser Freibetrag richtet sich im Grundsatz nach der Pfändungstabelle, die jährlich durch das Bundesministerium der Justiz angepasst wird. Die aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz abrufbar, die Sie unter "Weiterführenden Links" erreichen können.

    Falls der Schuldner jedoch mit seinem nach der Pfändung verbleibenden Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, bestreiten kann, kann er einen Antrag auf Anpassung des Freibetrags stellen. Hierzu muss er nachweisen, dass er einen über seinen monatlichen Freibetrag hinausgehenden Bedarf hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Schuldner aufgrund einer Krankheit erhebliche Mehrkosten entstehen oder wenn er Unterhalt für mehr als fünf Personen leisten muss.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Memmingen (AG MM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Buxacher Straße 6

    87700 Memmingen

    Postanschrift

    Buxacher Str. 6

    87700 Memmingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 11:30 Uhr


    Der Zugang zu öffentlichen Verhandlungen ist auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-mm.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=69110394154Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69110394154Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8331 105-0

    Fax: +49 9621 96241-3279

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

      • Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Renten- oder ALG-Bescheid, Nachweis über sonstige Einnahmen)
      • Nachweis erbrachter Unterhaltszahlungen
      • ggf. Nachweise zu besonderen Umständen (z.B. Einmalleistungen, überdurchschnittliche Lebenshaltungskosten)
      • jeweiliger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Voraussetzungen

    Für eine Änderung des unpfändbaren Betrages sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    • Der Schuldner muss nachweisen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist.
    • Es müssen entweder besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, die Änderung des Freibetrags erfordern.
    • Der Änderung des Freibetrags dürfen überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sofortige Beschwerde

    Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Hält das Vollstreckungsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

    Verfahrensablauf

    Eine Anpassung des Freibetrags bei einer Einkommenspfändung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.

    Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Bei einer elektronischen Antragstellung ist ein sicherer Übermittlungsweg (z.B. BayernID oder elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) zu verwenden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English