Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung

    Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.

    Beschreibung

    Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten. Dabei kann es sich auch um eine unqualifizierte Beschäftigung handeln. Die Anerkennung einer etwaigen ausländischen Berufsqualifikation ist nicht erforderlich.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neu-Ulm (LRA NU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kantstr. 8

    89231 Neu-Ulm

    Postfachadresse

    Postfach 1725

    89207 Neu-Ulm

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-nu.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62553601421Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62553601421Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 731 7040-0

    Fax: +49 731 7040-80999

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht die Einreise mit dem erforderlichen Visum voran. Im Rahmen der Westbalkan-Regelung muss das Visum zwingend bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den oben genannten Staaten beantragt und erteilt worden sein. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit ihre gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung erteilen.

    Die Anzahl der erstmaligen Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesagentur führt eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Hierbei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland bereits arbeitssuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Bei Antragstellern, bei denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt, setzt die Erteilung der Zustimmung eine Höhe des Gehalts von mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Antragsteller kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Kosten

    Erteilung: 100 EUR

    Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR

    Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024

    Stichwörter

    Beschäftigung, Kontingent, Westbalkan

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English