Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.
Beschreibung
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten. Dabei kann es sich auch um eine unqualifizierte Beschäftigung handeln. Die Anerkennung einer etwaigen ausländischen Berufsqualifikation ist nicht erforderlich.
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erforderliche Unterlagen
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Voraussetzungen
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht die Einreise mit dem erforderlichen Visum voran. Im Rahmen der Westbalkan-Regelung muss das Visum zwingend bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den oben genannten Staaten beantragt und erteilt worden sein. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit ihre gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung erteilen.
Die Anzahl der erstmaligen Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesagentur führt eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Hierbei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland bereits arbeitssuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Bei Antragstellern, bei denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt, setzt die Erteilung der Zustimmung eine Höhe des Gehalts von mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Antragsteller kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 26 Abs. 2 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Westbalkanregelung
- § 1 Abs. 2 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Kosten
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Weitere Informationen
- Bundesagentur für Arbeit - Westbalkanregelung
- Deutsche Botschaft Tirana - Wichtige Informationen zur Beantragung eines Visums zur unqualifizierten Beschäftigung („Westbalkanregelung“)
- Deutsche Botschaft Sarajewo - Terminvergabe für Visa nach der Westbalkanregelung
- Deutsche Botschaft Pristina - Arbeitsaufnahme nach der Westbalkanregelung
- Deutsche Botschaft Podgorica - Visum für Arbeitsaufnahme nach Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) mit Vorabzustimmung
- Deutsche Botschaft Skopje - Unqualifizierte Beschäftigung (Staatsangehörige der Westbalkanländer) (§19 c AufenthG, §26 Abs. 2 BeschV)
- Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad - Arbeiten ohne Fachqualifikation. Die „Westbalkanregelung“
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024
Stichwörter
Beschäftigung, Kontingent, Westbalkan