Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung / Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für betriebliche Aus- und Fortbildung und schulische Berufsausbildung

    Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 

    Beschreibung

    Für eine Berufsausbildung in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Der Einreise geht in der Regel die Beantragung des entsprechenden Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und die Einreise voraus.

    Bei der Ausbildung kann es sich sowohl um eine betriebliche als auch um eine schulische Ausbildung handeln.

    Wenn eine betriebliche Ausbildung geplant ist, kann der Ausbildung der Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere auch der Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung, vorangestellt werden.

    Auch für eine schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn sie zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.

    Weitere Informationen rund um eine Berufsausbildung in Deutschland finden Sie auf der Webseite "Make it in Germany" (siehe unter "Weiterführende Links").

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Schweinfurt (LRA SW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1

    97421 Schweinfurt

    Postfachadresse

    Postfach 1450

    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@lrasw.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35664667431Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35664667431Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-0

    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei einer betrieblichen Berufsausbildung: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Bei einer betrieblichen Berufsausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgeschrieben.

    Für die Durchführung einer schulischen Ausbildung muss der Bildungsgang nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen auf einen staatlich anerkannten Berufsabschluss hinführen und darf sich nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richten.

    Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre), wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. Der Ausbildungsbetrieb kann bestätigen, dass die bestehenden Deutschkenntnisse als ausreichend für die konkrete Ausbildung angesehen werden können.

    Dass es sich bei der Berufsausbildung um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) handelt, ist keine Voraussetzung. Zu beachten ist dann allerdings, dass nach Ende der Berufsausbildung meist keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, da nur eine qualifizierte Berufsausbildung die Fachkrafteigenschaft vermittelt. Eine Ausnahme gilt für ausgebildete Pflegehilfskräfte (Pflegefachhelfer).

    Der Lebensunterhalt muss während des Aufenthalts zur Berufsausbildung gesichert sein. In der Regel muss nachgewiesen werden, dass monatlich mindestens 903 EUR (Jahr 2024) zur Verfügung stehen. Die kann durch die Ausbildungsvergütung sichergestellt werden. Handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung oder besteht eine Differenz, kann der erforderliche Betrag mittels einer Nebentätigkeit (siehe oben), eines Sperrkontos oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Link siehe unter "Verwandte Themen") nachgewiesen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben.

    Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.

    Fristen

    Ein etwaiger Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Bildungsganges im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Kosten

    100 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn bereits eine ausländische Berufsqualifikation vorliegt, kann in einem sogenannten Anerkennungsverfahren geprüft werden, ob diese einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist. Ist dies der Fall, ist die Durchführung einer Berufsausbildung unter Umständen nicht mehr notwendig und es kann ein Aufenthaltstitel als Fachkraft beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren kann entweder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft im Bundesgebiet oder vor der Einreise aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ergibt das Anerkennungsverfahren, dass die ausländische Berufsausbildung nur teilweise gleichwertig ist, besteht die Möglichkeit, im Bundesgebiet Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren (siehe Leistungsbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis; Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet" unter unter "Verwandte Themen").

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 28.10.2024

    Stichwörter

    Ausbildung, Berufsausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English