Ausweispflicht Befreiung

    Personalausweis; Beantragung der Befreiung von der Ausweispflicht

    Deutsche können in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Ausweispflicht bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

    Beschreibung

    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

    Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

    1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
    2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
    3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

    Bei Beantragung einer Befreiung erhalten Sie von der Personalausweisbehörde ein behördliches Schreiben. Dieses verlängert nicht die Gültigkeit des alten Ausweisdokuments.

    Bitte beachten Sie, dass für Identifizierungsvorgänge mit dem Online-Ausweis (eID des Personalausweises) oder beispielsweise mit PostIdent ein gültiger Personalausweis benötigt wird. Das gilt auch für Auslandsreisen.

    Ein neuer Personalausweis kann jederzeit beantragt werden.

    Zuständigkeit

    Für die Befreiung von der Ausweispflicht ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Markt Neunkirchen a.Brand

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterhof 2-4

    91077 Neunkirchen a.Brand

    Postanschrift

    Klosterhof 2-4

    91077 Neunkirchen a.Brand

    Öffnungszeiten

    Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@neunkirchen-am-brand.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/00441408655Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9134 705-0

    Fax: +49 9134 705-80

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Antragstellung als Betreuer, Bevollmächtigter oder Sorgeberechtigter Vorlage entsprechender Nachweise
    • Ggf. Nachweise zum Befreiungsgrund
    • Bisherige amtliche Ausweisdokumente der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.

    Voraussetzungen

    • Die betroffene Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz.
    • Es wird ein förmlicher Antrag bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch den Betroffenen selbst (ab dem 16. Lebensjahr), dessen Sorgeberechtigten, Bevollmächtigten oder auf Antrag des Betreuers gestellt.
    • Für die Person ist ein Betreuer bestellt oder die Person ist handlungs- bzw. einwilligungsunfähig und wird von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten.
    • Die Person ist voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht.
    • Die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Für nähere Informationen und eine Auskunft zur Bearbeitungsdauer setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in Verbindung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei gültigen deutschen Personaldokumenten ist eine Befreiung von der Ausweispflicht nicht erforderlich.

    Das behördliche Schreiben zur Befreiung von der Ausweispflicht verlängert die Gültigkeit des alten Ausweisdokuments nicht.

    Hat Ihre Behörde Sie von der Ausweispflicht befreit und möchten Sie nun aber Identifizierungsvorgänge mit dem Online-Ausweis (eID des Personalausweises) oder beispielsweise mit PostIdent wahrnehmen, benötigen Sie einen gültigen Personalausweis. Sie können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.12.2024

    Stichwörter

    amtlicher Lichtbildausweis, Gebührenbefreiung, Gebührenreduzierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English