Personalausweis; Beantragung der Befreiung von der Ausweispflicht
Deutsche können in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Ausweispflicht bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Beschreibung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Bei Beantragung einer Befreiung erhalten Sie von der Personalausweisbehörde ein behördliches Schreiben. Dieses verlängert nicht die Gültigkeit des alten Ausweisdokuments.
Bitte beachten Sie, dass für Identifizierungsvorgänge mit dem Online-Ausweis (eID des Personalausweises) oder beispielsweise mit PostIdent ein gültiger Personalausweis benötigt wird. Das gilt auch für Auslandsreisen.
Ein neuer Personalausweis kann jederzeit beantragt werden.
Zuständigkeit
Für die Befreiung von der Ausweispflicht ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Türkenfeld
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schloßweg 2
82299 Türkenfeld
Öffnungszeiten
Sprechzeiten des 1. Bürgermeisters Emanuel Staffler im Rathaus:
Flexibel nach Vereinbarung (persönliches Gespräch, telefonisch oder per Video-Chat)
Wartezeiten ade: Termin vereinbaren!
Bürgerfreundlichkeit ist uns wichtig! Um Wartezeiten im Bürgerbüro, im Bauamt bzw. der Gemeinde-Kasse zu vermeiden, bitten wir vor JEDEM Besuch um Terminvereinbarung.
Ab sofort ist es möglich, auf unserer Homepage über den Button "Termin vereinbaren" im Header, vorab einen Termin im Bürgerbüro zu buchen.
Wer nicht über einen Internetanschluss verfügt, kann weiterhin auch telefonisch einen Termin im Bürgerbüro vereinbaren. Die Telefonnummer lautet 08193/9307-12.
Ohne Termin ist es möglich am Dienstag von 8 bis 12 Uhr ins Bürgerbüro zu kommen.
Kontakt
E-Mail: gemeinde@tuerkenfeld.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=59107664743Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/59107664743Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8193 9307-0
Fax: +49 8193 9307-58
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bei Antragstellung als Betreuer, Bevollmächtigter oder Sorgeberechtigter Vorlage entsprechender Nachweise
- Ggf. Nachweise zum Befreiungsgrund
- Bisherige amtliche Ausweisdokumente der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
Voraussetzungen
- Die betroffene Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz.
- Es wird ein förmlicher Antrag bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch den Betroffenen selbst (ab dem 16. Lebensjahr), dessen Sorgeberechtigten, Bevollmächtigten oder auf Antrag des Betreuers gestellt.
- Für die Person ist ein Betreuer bestellt oder die Person ist handlungs- bzw. einwilligungsunfähig und wird von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten.
- Die Person ist voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht.
- Die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Für nähere Informationen und eine Auskunft zur Bearbeitungsdauer setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in Verbindung.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bei gültigen deutschen Personaldokumenten ist eine Befreiung von der Ausweispflicht nicht erforderlich.
Das behördliche Schreiben zur Befreiung von der Ausweispflicht verlängert die Gültigkeit des alten Ausweisdokuments nicht.
Hat Ihre Behörde Sie von der Ausweispflicht befreit und möchten Sie nun aber Identifizierungsvorgänge mit dem Online-Ausweis (eID des Personalausweises) oder beispielsweise mit PostIdent wahrnehmen, benötigen Sie einen gültigen Personalausweis. Sie können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.08.2024
Stichwörter
amtlicher Lichtbildausweis, Gebührenbefreiung, Gebührenreduzierung