Antragsservice; Unterstützung durch Gemeinde
Beschreibung
Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.
Soweit Anträge bei der Regierung, dem Bezirk oder dem Landratsamt einzureichen sind, haben auch die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die betreffende Behörde weiterzuleiten. Die Antragstellung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei einer dieser Behörden, soweit sich nicht aus Bundesrecht etwas anderes ergibt.
Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die den Gemeinden von anderen Behörden überlassen werden, halten die Gemeinden bereit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Schwaig b.Nürnberg - Ordnungs- und Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Gartenstr. 1
90571 Schwaig b.Nürnberg
Öffnungszeiten
Mo 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr
Do 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@schwaig.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/294193096628Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 50099-0
Fax: +49 911 50099-55
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 58 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024
Stichwörter
Ausfüllhilfe, Entgegennahme von Anträgen, Kindergeld, Rentenversicherung