Aufenthaltstitel; Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

    Arbeitgebende müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde mitteilungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abmelden.

    Beschreibung

    Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einem Abbruch der Beschäftigung müssen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Diese kann dann prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.

    Auch im Falle einer Duldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis muss die Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses informiert werden.

    In der Mitteilung sind anzugeben:

    • Angaben zum Arbeitnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
    • Angaben zum Arbeitgebenden (Firmenname, Ansprechpartner Name, Kontaktdaten)
    • Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Landshut (LRA LA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Veldener Straße 15

    84036 Landshut

    Postanschrift

    Veldener Straße 15

    84036 Landshut

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-landshut.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=73331420412Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/73331420412Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 408-0

    Fax: +49 871 408-1001

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Beschäftigung einer ausländischen Person, der ein Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde, wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder über das von der Ausländerbehörde bereitstellte Formblatt oder Online-Verfahren erfolgen.

    Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt.

     

    Fristen

    Der zuständigen Ausländerbehörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochten wurde.

    Die vorzeitige Beendigung oder der Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde, muss innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English