Aufenthaltstitel; Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Beschreibung
Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einem Abbruch der Beschäftigung müssen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Diese kann dann prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.
Auch im Falle einer Duldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis muss die Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses informiert werden.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zum Arbeitnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
- Angaben zum Arbeitgebenden (Firmenname, Ansprechpartner Name, Kontaktdaten)
- Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Deggendorf (LRA DEG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1555
94455 Deggendorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
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Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 991 3100-0
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Internet
Voraussetzungen
Die Beschäftigung einer ausländischen Person, der ein Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde, wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder über das von der Ausländerbehörde bereitstellte Formblatt oder Online-Verfahren erfolgen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt.
Fristen
Der zuständigen Ausländerbehörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochten wurde.
Die vorzeitige Beendigung oder der Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde, muss innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.09.2024