andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein „anderes Spiel“ meint vor allem Geschicklichkeitsspiele.

    Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich nur auf eine bestimmte Veranstaltung. Die Erlaubnis ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden.

    Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60 EUR). Klären Sie vorher mit der zuständigen Gemeinde ab, ob Sie für ein bestimmtes Spiel eine Erlaubnis benötigen oder nicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 3

    91443 Scheinfeld

    Postfachadresse

    Postfach 160

    91439 Scheinfeld

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: digitales-rathaus@vgem.scheinfeld.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=42662868819Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/42662868819Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9162 9291-0

    Fax: +49 9162 9291-700

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

      • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
      • gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
      • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
      • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
      • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon
    • Nachweis zum Spielort:

      • Nachweis zum Spielort mit Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)
      • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O; zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

      • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
      • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
      • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes
      • Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes

    Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen
    • Sie sind im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (bei Reisegewerbe: des Landeskriminalamts) oder eines Abdruckes davon.
    • Sie und der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit.
      Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie nicht, wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    Zusätzliche Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
    • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
    • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden. 
    Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

    Das Spiel muss

    • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
    • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
    • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)

    veranstaltet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder ggf. das Online-Verfahren bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

    Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3 - 5 Wochen

    Kosten

    • Veranstaltungserlaubnis: 100 bis 2.000 EUR
    • Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage: 50 bis 500 EUR
    • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis nach § 33c der GewO.

    Wenn Sie im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie gemäß § 60a GewO die Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind als mit dem „stehenden Gewerbe“.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 10.04.2024

    Stichwörter

    § 33d GewO, Anderes Spiel, Geschicklichkeitsspiel, Glücksspiel, Unterhaltungsspiele

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English