Studentenwohnraum; Beantragung einer Förderung
Der Staat fördert die Schaffung und Erhaltung von Studentenwohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten.
Beschreibung
Zweck
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstand
Gegenstände der Förderung - einschließlich der Erstmöblierung - sind:
- Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Studierende in einem neuen, selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,
- der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende unter wesentlichem Bauaufwand,
- die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, unter der Voraussetzung, dass das Gebäude am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 35 Jahre alt oder, wenn es besonders schwerwiegende Mängel hat, mindestens 25 Jahre alt ist.
Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen.
Es beträgt derzeit bis zu 45.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren und bis zu 75.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann der Förderbetrag um jeweils bis zu 20.000 Euro erhöht werden. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
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Postfach 22 12 53
80502 München
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E-Mail: poststelle@stmb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=0444348208Sicheres Kontaktformular
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Postfach 1362
87713 Mindelheim
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Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Landratsamt Unterallgäu - SG 21 - Sicherheitsangelegenheiten, Gewerbe, Land- u. Forstwirtschaft (Standort 2) (LRA MN)
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Postanschrift
Herrenstr. 15
87700 Memmingen
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Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
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Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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E-Mail: sicherheit@lra.unterallgaeu.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/528637066638Weiterführende Informationen im BayernPortal
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erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis zum Grundstück oder Erbbaurecht
- Nachweis über Fremdmittel und Eigenmittel
- Bautechnische Unterlagen
- Kostenberechnung nach DIN 276
- Wohnflächenberechnung nach WoFIV
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist ein dringender, nicht nur vorübergehender Bedarf an staatlich gefördertem Wohnraum für Studierende am jeweiligen Hochschulort. Wohnraum für Studierende wird nur auf Grundstücken gefördert, die verkehrsgünstig zu Hochschule liegen.
Belegungsbindung
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen während der Dauer der Belegungsbindung von 25 oder 40 Jahren nur mit bedürftigen Studierenden belegt werden. Ausländische Studierende müssen angemessen berücksichtigt werden.
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Ausschlusskriterien:
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Förderung ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und leitet den Antrag (einfach) an die Bewilligungsstelle, das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr weiter. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ratenweise nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Fristen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.11.2024
Stichwörter
Studenten, Studentenbude, Studentenwohnheime, Studentenwohnraumförderung, Studierende, Wohnheime für Studierende, Wohnraumförderung