Gaststättengewerbe Erlaubnis / Ausschank Erlaubnis / Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung / Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung befristet / Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättenerlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

    Beschreibung

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

    Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
    Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
    Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

    Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab (LRA NEW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadtplatz 38

    92660 Neustadt a.d.Waldnaab

    Postfachadresse

    Postfach 1260

    92657 Neustadt a.d.Waldnaab

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@neustadt.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61886939420Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61886939420Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9602 79-0

    Fax: +49 9602 79-1166

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Unterrichtungsnachweis
    • Führungszeugnis für Behörden

      (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

    • Gewerbezentralregisterauszug

      (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

    Voraussetzungen

    Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.

    Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

    Kosten

    • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
    • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
    • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
    • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
    • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 02.10.2024

    Stichwörter

    alkoholische Getränke ausschenken, Ausschankerlaubnis, Ausschank Erlaubnis, Führungszeugnis, Gaststätte, Gaststättenerlaubnis, Gewerbezentralregisterauszug, Schankerlaubnis, Schank- und Speisewirtschaft, Unterrichtungsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English