Bewachungsgewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen.
Beschreibung
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung, geordnete Vermögensverhältnisse) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines von der Behörde einzuholenden unbeschränkten Auszugs aus dem Bundeszentralregister, einer Stellungnahme der Polizei und eines vom Antragsteller zu beantragenden Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen (Wachpersonen) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie einer Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Wachpersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen über das Bewacherregister anzumelden.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Rottal-Inn - SG 31 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verwaltungsvollzug (LRA PAN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1257
84342 Pfarrkirchen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5212211024503Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8561 20-0
Fax: +49 8561 20-130
erforderliche Unterlagen
- bei Antragstellung für eine juristische Person (z. B. UG, GmbH, AG) den aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes; bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter
- Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments; bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder anerkennungsfähige andere Nachweise
für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und seines Personals
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis durch erfolgreich abgelegte Prüfung bei der IHK
- ausreichende Haftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Kosten
- Bewachungserlaubnis: 100 bis 1500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/12)
- Gewerbezentralregisterauszug: 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung
- Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer: ca. 170 EUR
- Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: ca. 425 EUR für das Bewachungspersonal (je Wachperson)
Hinweise (Besonderheiten)
Vor Erteilung der Erlaubnis holt die Behörde mindestens eine Stellungnahme der Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz sowie einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister ein.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 05.06.2024
Stichwörter
Auskunft und Nachschau, Bewachungsgewerbe: Erlaubnis, Überwachung des Bewachungspersonals, Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Sicherheitsdienst, Unterrichtungsnachweis