Feuerwehreinsatz; Erhebung von Kostenersatz

    Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

    Beschreibung

    Kostenersatz kann verlangt werden

    • für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
    • für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
    • für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
    • für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
    • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
    • wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
    • für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
    • für Sicherheitswachen.

    Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Markt Zell a.Main - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 8

    97299 Zell a.Main

    Postanschrift

    Rathausplatz 8

    97299 Zell a.Main

    Öffnungszeiten

    Mo 07:15 Uhr - 12:15 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 12:15 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 12:15 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 12:15 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:15 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: buergerbuero@zell-main.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4528278885117Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 46878-15

    Fax: +49 931 46878-88

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    wahlweise Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 30.07.2024

    Stichwörter

    Feuerwehreinsätze

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English