Feuerwehreinsatz; Erhebung von Kostenersatz

    Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

    Beschreibung

    Kostenersatz kann verlangt werden

    • für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
    • für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
    • für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
    • für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
    • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
    • wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
    • für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
    • für Sicherheitswachen.

    Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z. B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Leinach

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 23

    97274 Leinach

    Postanschrift

    Rathausstr. 23

    97274 Leinach

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Sprechstunde des 1. Bürgermeisters: Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@leinach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/65663757627Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9364 8136-0

    Fax: +49 9364 8136-29

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    Gemeinde Waldbüttelbrunn

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    Hausanschrift

    Lindenstr. 3

    97297 Waldbüttelbrunn

    Postanschrift

    Lindenstr. 3

    97297 Waldbüttelbrunn

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 13:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@waldbuettelbrunn.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=33552054755Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/33552054755Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    wahlweise Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 02.08.2023

    Stichwörter

    Feuerwehreinsätze

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