Feuerbeschau; Durchführung
Beschreibung
Die Verordnung über die Feuerbeschau legt insbesondere fest, welchem Zweck die Feuerbeschau dient, auf was sich die Feuerbeschau erstreckt, wer für die Durchführung der Feuerbeschau zuständig ist und welche Anordnungen die Gemeinden treffen können.
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.
Die Gemeinden können die Feuerbeschau mit eigenem Personal mit der erforderlichen Qualifikation durchführen oder geeignete Sachkundige, wie z.B. den örtlichen Kaminkehrer, mit der Durchführung der Feuerbeschau beauftragen bzw. zur Feuerbeschau hinzuziehen.
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.
Weitere Festlegungen siehe "Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)" unter "Rechtsgrundlagen".
Ansprechpartner
Gemeinde Sankt Englmar
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausstr. 6
94379 Sankt Englmar
Kontakt
E-Mail: info@sankt-englmar.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35107832707Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9965 8403-0
Fax: +49 9965 8403-30
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024
Stichwörter
Brandbekämpfung, Brandgefahr, Brandschutz, Brandverhütungsschau, brennen, Durchführung der Brandverhütungsschau, Durchführung der Feuerbeschau, Feuerbeschauverordnung, Feuer fangen, Feuerschutz, überprüfen, Überprüfung, vorbeugenden Brandschutzes, vorbeugender Brandschutz