Zivilschutz; Rückabwicklung von Schutzräumen

    Die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume werden - soweit sie der Bund nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt - im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens der Rückabwicklung auch aus der Zivilschutzbindung entlassen.

    Beschreibung

    Das flächendeckende öffentliche Schutzraumkonzept zu Zwecken des Zivilschutzes wurde 2007 vom Bund aufgegeben. Soweit der Bund die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt, ist deren Rückabwicklung im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens vorgesehen. Mit der Rückabwicklung des Schutzraums verbunden sind vor allem auch seine Entlassung aus der Zivilschutzbindung und die Aufhebung des sog. Veränderungsverbots.

    Von den zwischenzeitlich durchgeführten Rückabwicklungen sind insbesondere die Hausschutzräume nach § 8 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) zu nennen, bei denen eine flächendeckende Rückabwicklung mittels entsprechender Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden erfolgte.

    Bei den öffentlichen Schutzräumen nach § 7 ZSKG erfolgen die Rückabwicklungen einzelfallbezogen mit einer entsprechenden Vereinbarung der Beteiligten. Soweit öffentliche Schutzräume noch der Zivilschutzbindung unterliegen, werden sie von den jeweiligen Gemeinden verwaltet und unterhalten bzw. von den jeweiligen Grundstückseigentümern, denen dies übertragen wurde. Ansprechpartner für die Belange dieser Schutzräume ist die jeweilige Regierung.

    Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat der Bund die Rückabwicklung der aktuell noch der Zivilschutzbindung unterliegenden öffentlichen Schutzräume ausgesetzt, auch um die bisherigen Vorgaben bzgl. der Rückabwicklung öffentlicher Schutzräume zu überprüfen verbunden mit einer Bestandsaufnahme bzgl. der noch nicht rückabgewickelten öffentlichen Schutzräume.

    Beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) kann man sich weiterhin über den Bau und die Ausstattung von Schutzräumen (z.B. über bautechnische Grundsätze) informieren (Link siehe "Weiterführende Links"). Eine finanzielle Unterstützung für die Errichtung von Schutzräumen zu Zivilschutzwecken erfolgt nicht mehr.

     

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung (Reg MFr)

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    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

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    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/030413198674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

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    Provinzialstraße 93

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    E-Mail: poststelle@bkk.bund.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1940941963125Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 22899 550-1620

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    erforderliche Unterlagen

    • Bau- bzw. Lageplan des Vorhabens (ggf. im Hinblick auf Informationen durch das BBK)

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 31.08.2023

    Stichwörter

    Atomschutzbunker, Luftschutzbunker, Luftschutzbunkerraum, Luftschutzbunkerräume, Luftschutzkeller, Luftschutzräume, Luftschutzraum, Schutzbauwerk, schützen, Schutz suchen, Verteidigungsfall, Zivilschutzanlage

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