Vereinswesen; Anmeldung eines Ausländervereins oder eines ausländischen Vereins
Beschreibung
Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind. Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder. Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten.
Die Anmeldung muss auf Deutsch erfolgen und folgendes enthalten:
- die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
- Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat
Die Behörden erteilen kostenfrei eine Anmeldebescheinigung.
Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist bußgeldbewehrt.
Ansprechpartner
Landratsamt Fürth (LRA FÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1407
90507 Zirndorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-fue.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=02887002407Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/02887002407Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 9773-0
Fax: +49 911 9773-1113
Internet
erforderliche Unterlagen
- Satzung des Vereins
soweit vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz (VereinsG)Ausländervereine
- § 15 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz (VereinsG)Ausländische Vereine
- § 19 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO)Anmeldepflicht für Ausländervereine
- § 21 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO)Anmelde- und Auskunftspflicht ausländischer Vereine
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.07.2024
Stichwörter
Ausländer, Ausländerverein, Ausländischer Verein