Vereinswesen; Anmeldung eines Ausländervereins oder eines ausländischen Vereins
Beschreibung
Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind. Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder. Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten.
Die Anmeldung muss auf Deutsch erfolgen und folgendes enthalten:
- die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
- Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat
Die Behörden erteilen kostenfrei eine Anmeldebescheinigung.
Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist bußgeldbewehrt.
Ansprechpartner
Landratsamt Cham - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA CHA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1432
93404 Cham
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@lra.landkreis-cham.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/149407815790Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9971 78-0
Fax: +49 9971 78-399
Internet
erforderliche Unterlagen
- Satzung des Vereins
soweit vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz (VereinsG)Ausländervereine
- § 15 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz (VereinsG)Ausländische Vereine
- § 19 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO)Anmeldepflicht für Ausländervereine
- § 21 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG-DVO)Anmelde- und Auskunftspflicht ausländischer Vereine
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.07.2024
Stichwörter
Ausländer, Ausländerverein, Ausländischer Verein