Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Oldtimerkennzeichens
Beschreibung
Ein Kraftfahrzeug, das vor dreißig Jahren oder länger erstmals in den Verkehr gekommen ist, d.h. zugelassen wurde., kann ausschließlich zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, nach den Bestimmungen des § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit einem roten Kennzeichen gefahren werden.
Möglich ist auch die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten. Die Kennzeichen werden auch zur Verwendung auf verschiedenen Fahrzeugen zugeteilt. Es werden wie bei Händlerkennzeichen maximal zwei Schilder pro Erkennungsnummer ausgegeben.
Für die Fahrzeuge wird von der Zulassungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein besonderer Fahrzeugschein ausgefüllt. Bei der Durchführung solcher Fahrten muss das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entsprechen, benötigt aber keine Zulassung und damit auch keine Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug unterliegt auch nicht der regelmäßigen Fahrzeugüberwachung. Vor Zuteilung des Fahrzeugscheins ist u.a. ein Gutachten nach § 23 StVZO über die Oldtimereigenschaft vorzulegen. Rote Kennzeichen für Oldtimer werden personenbezogen ausgegeben.
Davon zu unterscheiden ist die Zulassung des Einzelfahrzeugs mit einem historischen Kennzeichen (H - Kennzeichen). Ein solches Fahrzeug muss ebenfalls vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein, benötigt aber neben dem Gutachten nach § 23 StVZO auch eine Betriebserlaubnis.
Auch ein solchermaßen zugelassenes Fahrzeug dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes, hat aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Fahrtzweckes. Das Fahrzeug unterliegt zudem der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung.
Wenn ein Fahrzeug erstmalig ein H-Kennzeichen erhalten hat, können bei allen weiteren Zulassungsvorgängen die Anträge auch digital gestellt werden.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Regensburg (LRA R)
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Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
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Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Besondere Öffnungszeiten der Straßenverkehrsbehörde
(Kfz-Zulasssung, Führerscheinstelle):
Montag, Dienstag, Mittwoch: 07:30 - 15:00 Uhr,
Donnerstag: 07:30 - 17:00 Uhr,
Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr
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Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=49109134426Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49109134426Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 4009-0
Fax: +49 941 4009-299
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gutachten nach § 23 StVZO
neben den üblichen Zulassungsunterlagen
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Satz 1 Nr. 22 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Begriffsbestimmungen
- § 10 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Besondere Kennzeichen
- § 43 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Kosten
Zulassungsgebühren für die Zuteilung des roten Kennzeichens entstehen in Höhe von max. 205 EUR sowie 10,20 EUR für das Fahrzeugscheinheft.
Bei der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens betragen die Gebühren 30,00 EUR (ggf. zuzüglich 10,20 EUR Wunschkennzeichengebühr).
Zuzüglich der Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 – 3,80 EUR) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 EUR). Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 191,73 EUR; für Motorräder 46,02 EUR pro Jahr.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024
Stichwörter
Oldtimer Nummernschild, oldtimer zulassen, Oldtimer Zulassung