Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung für Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

    Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Aufnahme als Anwalt eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

    Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) können die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen.

    Beschreibung

    Anwältinnen und Anwälte aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation, aus Kosovo und Serbien dürfen ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie von der zuständigen inländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.

     

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Fürther Straße 115

    90429 Nürnberg

    Postfachadresse

    Postfach 3852

    90019 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@rak-nbg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9849948550110Sicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 911 92633-0

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind einzureichen:

      • Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher Sprache
      • Lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
      • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Original oder in beglaubigter Abschrift)
      • Nachweis über die Angehörigkeit zu einem Staat der Welthandelsorganisation, zu Kosovo oder Serbien
      • ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
      • beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
      • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.

      Die zuständige Rechtsanwaltskammer teilt mit, ob im Einzelfall ggf. weitere Unterlagen vorzulegen sind.

    Voraussetzungen

    Die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin einem ausländischen Beruf angehören, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt ist (siehe unter "Besondere Hinweise"), und nach dem Recht des Herkunftsstaats dazu befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. Hierüber ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde vorzulegen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer auch nach der Zulassung jährlich erneut zu übermitteln.

    Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich im Inland niederlassen und damit eine Kanzlei einrichten. Sie oder er muss die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die er oder sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen darf. Bei der Führung der Berufsbezeichnung ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Insbesondere der Begriff „Rechtsanwalt“ darf nicht verwendet werden. Die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ ist dagegen zulässig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der WTO entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 207 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 112a ff. BRAO).

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer übermitteln, in deren Bezirk Sie sich niederlassen möchten.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

    Kosten

    Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt zwischen 250 und 500 EUR.

    Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 300 EUR jährlich) an.

    Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Angehörigen der folgenden Berufe, die in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt sind, dürfen nach ihrer Zulassung im Inland Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaats und des Völkerrechts erbringen:

    • in Ägypten: Muhami
    • in Albanien: Avokat
    • in Argentinien: Abogado
    • in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
    • in Bolivien: Abogado
    • in Brasilien: Advogado
    • in Chile: Abogado
    • in China: Lü shi
    • in Chinesisch Taipei: Lü shi
    • in Ecuador: Abogado
    • in El Salvador: Abogado
    • in Georgien: Adwokati
    • in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister
    • in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor
    • in Indien: Advocate
    • in Indonesien: Advokat
    • in Israel: Orech-Din
    • in Japan: Bengoshi
    • in Kamerun: Avocat, Advocate
    • in Kanada: Barrister, Solicitor
    • in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy
    • in Kenia: Advocate
    • in Kolumbien: Abogado
    • in der Demokratischen Republik Kongo: Avocat
    • in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
    • in Malaysia: Peguambela&Peguamcara, Advocate and Solicitor
    • in Marokko: Mohamin
    • in Mexiko: Abogado
    • in Moldau: Avocat
    • in Namibia: Legal Practitioner, Advocate, Attorney
    • in Neuseeland: Barrister, Solicitor
    • in Nigeria: Legal Practitioner
    • in Nordmazedonien: Advokat
    • in Pakistan: Wakeel, Advocate
    • in Panama: Abogado
    • in Peru: Abogado
    • in den Philippinen: Attorney
    • in der Russischen Föderation: Advokat
    • in Singapur: Advocate and Solicitor
    • in Sri Lanka: Attorney at law
    • in Südafrika: Attorney, Prokureur, Advocate, Advokaat
    • in Thailand: Tanaaykwaam
    • in der Türkei: Avukat
    • in Tunesien: Avocat
    • in der Ukraine: Advokat
    • in Uruguay: Abogado
    • in Venezuela: Abogado
    • im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor
    • in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law

    Angehörige der folgenden ausländischen Berufe dürfen nach entsprechender Zulassung im Inland Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts ihres Herkunftsstaats erbringen:

    • in Kosovo: Avokat, Advokat
    • in Serbien: Advokat

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 07.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English