Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kirchenaustritt

    Kirchenaustritt; Informationen zur Änderung des Kirchensteuerabzugs

    Durch den Kirchenaustritt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, entfällt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb nicht mehr bei jeder Lohnzahlung neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Wegfall des Abzugs der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Austritt in der Regel nichts weiter tun, um sich Ihrer Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer zu entledigen.

    Wie und bei welcher Stelle der Kirchenaustritt zu erklären ist, ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.

    Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.

    Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.
     

    Ansprechpartner

    Finanzamt Memmingen (FA MM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bodenseestr. 6

    87700 Memmingen

    Postfachadresse

    Postfach 1345

    87683 Memmingen

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    zusätzlich vom 01. November bis 31. Mai: Donnerstags 07:30 - 17:00

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.fa-mm@finanzamt.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25887891215Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8331 608-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Finanzamt Memmingen Außenstelle Mindelheim (FA MM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 16

    87719 Mindelheim

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    87711 Mindelheim

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    zusätzlich vom 01. November bis 31. Mai: Donnerstags 07:30 - 17:00

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@fa-mn.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/26554553216Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8331 608-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    • Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. 

    • Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt. 
    • Gegenüber dem Finanzamt ist daher kein Antrag oder Hinweis erforderlich. 

    Kosten

    Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle ab. Die Finanzverwaltung erhebt keine Gebühren.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 14.01.2024

    Stichwörter

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Elstam, ELStAM, Kirchenaustritt, Kirchensteuer, Lohnkirchensteuer, Lohnsteuerkarte, Religion

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English