Kirchensteuer; Informationen zur Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt
Durch den Kirchenaustritt entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, entfällt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb nicht mehr bei jeder Lohnzahlung neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Wegfall des Abzugs der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Austritt in der Regel nichts weiter tun, um sich Ihrer Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer zu entledigen.
Wie und bei welcher Stelle der Kirchenaustritt zu erklären ist, ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.
Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.
Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.
Ansprechpartner
Finanzamt Nürnberg-Nord (FA N N)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
90340 Nürnberg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Zeiten, in denen Sie uns telefonisch am besten erreichen entnehmen Sie bitte der öffiziellen Internetseite des Finanzamtes Nürnberg-Nord unter https://www.finanzamt.bayern.de/Nuernberg-Nord/
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Nuernberg-Nord/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/46665640221Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 3998-0
Internet
Finanzamt Nürnberg-Süd (FA N S)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
90339 Nürnberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Nuernberg-Sued/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/80221194221Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 248-0
Internet
Zentralfinanzamt Nürnberg (ZFA N)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Thomas-Mann-Str. 50
90471 Nürnberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.zentralfinanzamt-nuernberg.de/kontakt/elektronischer-kontaktSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/13776748222Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 5393-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
- Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab.
- Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
- Gegenüber dem Finanzamt ist daher kein Antrag oder Hinweis erforderlich.
Bayernweite Ergänzung
Weiterführende Informationen zur Erklärung des Kirchenaustritts finden Sie unter "Verwandte Themen" -"Kirchenaustritt; Erklärung".
Kosten
Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle ab. Die Finanzverwaltung erhebt keine Gebühren.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 21.08.2024
Stichwörter
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Elstam, ELStAM, Kirchenaustritt, Kirchensteuer, Lohnkirchensteuer, Lohnsteuerkarte, Religion