Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung

    Gentechnik; Genehmigung und Überwachung

    Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor.

    Beschreibung

    Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz festgelegt. Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes sind in Bayern die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern) und Oberbayern (für Südbayern) zuständig.

    Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Das Gentechnikrecht sieht Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren vor, für die entsprechende Formulare vorliegen. Es ist sinnvoll hier vorab Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen. Sollten Sie einer Mitteilungspflicht nach dem Gentechnikrecht nachkommen wollen reicht eine entsprechende formlose Mitteilung z. B. per E-Mail an die zuständige Behörde aus.
    Die Regierungen von Unterfranken (für Nordbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) und Oberbayern (für Südbayern, d. h. für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) sind zuständig für den Vollzug des Gentechnikgesetzes in Bayern:

    Genehmigungen / Zustimmungen für

    • Errichtung und / oder Betrieb gentechnischer Anlagen (Labor- oder Produktionsräume, Gewächshäuser oder andere geschlossene Systeme)
    • Durchführung gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen

    Überwachung von

    • gentechnischen Anlagen und Arbeiten
    • Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) z. B. Tiere, Pflanzen, Bakterien, Viren
    • in den Verkehr gebrachten Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, soweit nicht Lebens- oder Futtermittel

     

    An beiden Regierungen stehen für Sie Ansprechpartner im Bereich Gentechnik zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsunterlagen sind abhängig von Art und Umfang des geplanten Vorhabens. Eine Rücksprache mit der zuständigen Behörde ist sehr empfehlenswert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Art des Verfahrens: In der Regel Beginn unmittelbar oder bis zu 90 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

    Kosten

    siehe Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz - Nr. 8.V.0 unter "Rechtsgrundlagen"

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 17.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English