Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung

    Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.

    Beschreibung

    Prüfungsanforderungen

    Die Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf den Ausbildungsrahmenplan. Diesen Ausbildungsrahmenplan finden Sie in der Anlage der Ausbildungsverordnung. Die weiteren Prüfungsanforderungen finden Sie in den §§ 18 und 19 der Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV).

    Die Abschlussprüfung wird als gestreckte Prüfung jeweils praktisch und schriftlich durchgeführt. Teil 1 der Abschlussprüfung findet nach der Basisqualifizierung im 20./21. Ausbildungsmonat, Teil 2 der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung statt.

    Teil 1 der Abschlussprüfung

    Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:

    • Verpflegung und Service,
    • Hausreinigung und Service,
    • Textilreinigung und Service,
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.

    Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:

    • Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,
    • Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,
    • Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.

    Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.

    Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich der Ort des Ausbildungsbetriebes liegt.

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 – Bildung in der Land- und Hauswirtschaft (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Lurzenhof 3

    84036 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2480360275421Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf den Antragsformularen.

    Voraussetzungen

    Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG)

    Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

    Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (§ 44 BBiG)

    Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.

    Zum ersten Teil der Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG erfüllt.

    Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

    • über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
    • auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
    • aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
      In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende ausgefüllt werden und bei der zuständigen Regierung eingereicht werden.

    Fristen

    • Sommerabschlussprüfung Teil 1: 1. März
    • Sommerabschlussprüfung Teil 2: 1. April
    • Winterabschlussprüfung Teil 1 und Teil 2: 1. Oktober

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 02.01.2024

    Stichwörter

    Fachpraktiker/in Hauswirtschaft, Fachpraktiker Hauswirtschaft, Fachpraktikerin Hauswirtschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English