Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte

    Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.

    Beschreibung

    Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.

    Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt durch die zuständige Regierung.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 61 – Bildung in der Land- und Hauswirtschaft (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hofmannstraße 51

    81379 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Persönliche Termine nur nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: ernaehrung-landwirtschaft@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4577582400421Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird erteilt, wenn folgende betriebliche Anforderungen erfüllt sind:

    • Die Ausbildungsstätte kann eine soziale Einrichtung, ein erwerbswirtschaftlich orientiertes hauswirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen oder ein Privathaushalt sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Ausbildungsordnung geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden können.
    • Eine kontinuierliche Anleitung des Auszubildenden muss gewährleistet sein.
    • Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.
    • Die Zahl der Ausbildungsplätze muss angemessen sein (§ 27 BBiG Abs. 1 Satz 2).
    • Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ist eine in Ausstattung und Einrichtung zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
    • Eine sittliche und moralische Gefährdung der Auszubildenden muss ausgeschlossen sein.
    • Dem Auszubildenden muss ein geeigneter Arbeitsplatz für schriftliche Arbeiten zur Verfügung stehen.
    • Der Auszubildende soll Zugang zu verschiedenen aktuellen Informationsquellen haben und Einblick in ausbildungsrelevante Betriebsunterlagen bekommen.
    • Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss sichergestellt sein (§ 27 BBiG Abs.2).
    • Im Regelfall soll der Haushalt alle Arbeitsbereiche abdecken können. Andernfalls muss durch geeignete Maßnahmen die Vermittlung aller Ausbildungsinhalte sichergestellt werden.
    • Es muss gewährleistet sein, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden.
    • Die gültige Ausbildungsverordnung und Prüfungsverordnung sowie tarifvertragliche Regelungen, sofern sie für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind mindestens zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.
    • Die Haushaltsführung soll nach ökonomischen, ökologischen und hygienischen Gesichtspunkten erfolgen.
    • Die Vorschriften zur Arbeitssicherheit müssen eingehalten werden.
    • Auf qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung muss geachtet werden.
    • Die Haus- und Festgestaltung sowie das Gemeinschaftsleben sollen unserem Kulturkreis entsprechend praktiziert werden.
    • Der Haushalt/Betrieb muss buchführungsmäßige Aufzeichnungen führen.
    • Planungsunterlagen für Teilbereiche des Haushalts/Betriebes müssen vorliegen.
    • Der Haushalt/Betrieb soll seiner Ausstattung und Einrichtung nach Gewährleistung dafür bieten, dass alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden können, d.h.
      • Die Arbeitszentren müssen nach arbeitswirtschaftlichen Gesichtspunkten angeordnet, eingerichtet und ausgestattet sein, so dass eine ausbildungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung möglich ist.
      • Die Arbeitsflächen sollen so bemessen sein, dass Ausbilderin und Auszubildende gleichzeitig störungsfrei arbeiten können.
      • Die Technisierung soll aktuell und dem Arbeitsanfall angepasst sein.
      • Ordnungseinrichtungen müssen für jeden Arbeitsbereich vorhanden sein, die Ordnungsprinzipien müssen berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten, sich im Vorfeld mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung in Verbindung zu setzen.

    Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.

    Fristen

    Die Anerkennung als Ausbildungsstätte muss rechtzeitig vor Beginn des ersten Ausbildungsverhältnisses beantragt werden.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English