Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
    99020036261000

    Bergbau; Anzeige einer Bohrung

    Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

    Beschreibung

    Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

    Online-Dienst

    Bohranzeige nach § 127 BBergG; Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    ID: L100042_137637.-136700

    Beschreibung

    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt NordbayernReg OFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20
    95444 Bayreuth

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    Postanschrift

    Postfach 110165
    95420 Bayreuth

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8119168071116Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

    Fristen

    Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Daneben besteht noch die Verpflichtung zur Anzeige nach § 8 Geologiedatengesetz beim Landesamt für Umwelt (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 08.04.2026

    Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberfranken am 01.08.2025

    Stichwörter

    127er Bohrung

    Sprachversion

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