Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen; Beantragung einer Härtefallhilfe zum Ausgleich der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen

    Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern können infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen im Rahmen der Härtefallhilfe finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beantragen.

    Beschreibung

    Zweck

    Als Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds gewährt der Freistaat Bayern den Trägern der freien Jugendhilfe einmalig eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.

    Gegenstand

    Die Bayerische Staatsregierung hat einen Bayerischen Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste in den Hilfen zur Erziehung (BhfHzE) zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigte sind:

    • Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (gemäß § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII),
    • Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs), gemäß § 32 SGB VIII) und
    • Erziehungsberatungsstellen in staatlicher Personalkostenförderung,

    jeweils mit Sitz im Freistaat Bayern.

    Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerung nach Maßgabe der „Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen“, soweit sie nicht durch anderweitige Finanzhilfen abgedeckt werden kann.

    Art und Höhe

    Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 EUR pro betriebserlaubtem Platz.

    Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 180 EUR pro betriebserlaubtem Platz.

    Erziehungsberatungsstellen erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5.000 EUR je staatlich geförderter Beratungsstelle.

    Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und ggf. Rückforderung.

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/433079846674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Eine Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller erklärt, dass

    1. der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung bzw. des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist bzw. das Angebot bzw. der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben bzw. sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- bzw. Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
    2. diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- bzw. Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
    3. diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
    4. der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgabe nicht vermeiden konnten.

    Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. Stehen die Energie- bzw. Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.

    Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihren Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einreichen. Die Bezirksregierungen sind für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung zuständig.

    Fristen

    Anträge können bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    keine Angabe möglich 

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht antragsberechtigt sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 15.09.2023

    Stichwörter

    Härtefall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English