Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Rechtsanwälten
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.
Beschreibung
Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
Daher werden Vertreterinnen und Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.
Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie diese der zuständigen Aufsichtsbehörde personalisiert oder anonym mitteilen.
Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dar. Solche Hinweise können beispielsweise vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden gehen jedem Hinweis nach und prüfen, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen vorliegt.
Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Rechtsanwälte betreffen, ist die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin seinen oder ihren Sitz hat (§ 50 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes i.V.m. § 60 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 14:00 Uhr
Telefonzeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@rakba.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9866726327110Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9866726327110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 951 986200
Internet
Voraussetzungen
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie wie folgt an die zuständige Stelle melden:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Übermitteln Sie die Meldung an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtanwältin seinen oder ihren Sitz hat. Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
Die Meldung kann per Post, per E-Mail oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise. - Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
- Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML"
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 19.08.2024
Stichwörter
Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Hinweisgebersystem, Verstoß gegen Sorgfaltspflichten