Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Rechtsanwälten

    Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

    Beschreibung

    Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.

    Daher werden Vertreterinnen und Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.

    Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie diese der zuständigen Aufsichtsbehörde personalisiert oder anonym mitteilen.

    Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dar. Solche Hinweise können beispielsweise vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren.

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden gehen jedem Hinweis nach und prüfen, ob ein Verstoß gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen vorliegt.

    Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Rechtsanwälte betreffen, ist die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin seinen oder ihren Sitz hat (§ 50 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes i.V.m. § 60 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Fürther Straße 115

    90429 Nürnberg

    Postfachadresse

    Postfach 3852

    90019 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@rak-nbg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9849948550110Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9849948550110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 92633-0

    Fax: +49 911 92633-33

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie wie folgt an die zuständige Stelle melden:

    • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
    • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
    • Übermitteln Sie die Meldung an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Rechtanwältin seinen oder ihren Sitz hat. Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
      Die Meldung kann per Post, per E-Mail oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
      Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise.
    • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
    • Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
    • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 27.03.2024

    Stichwörter

    Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Hinweisgebersystem, Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English