Meldung von Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung Entgegennahme

    Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

    Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu erfüllen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

    Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

    Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

    • betreute Kinder, Jugendliche,
    • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
    • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile

    betreffen.

    Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie (LRA CHA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rachelstr. 6

    93413 Cham

    Postfachadresse

    Postfach 1432

    93404 Cham

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: amtjugfam@lra.landkreis-cham.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/033958462896Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9971 78-0

    Fax: +49 9971 78-399

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: soziales.jugend@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9803619391101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.

    Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. 

    • Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
    • Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
      • wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
      • wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig

    Fristen

    Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English