Versteigerung; Anzeige

    Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:

    • Die Ware stammt aus
      • einem Nachlass,
      • einer Insolvenzmasse oder
      • einer Geschäftsaufgabe oder
    • die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bamberg (LRA BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 23

    96052 Bamberg

    Postanschrift

    96045 Bamberg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62664828396Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62664828396Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 951 85-0

    Fax: +49 951 85-125

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll
    • ggf. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung
    • ggf. Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss bei der für den Versteigerungsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

    Es müssen folgende Angaben und Unterlagen übermitteln werden:

    • Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
    • Bezeichnung der Warengattung,
    • Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
    • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
    • Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet,
    • Angabe der Besichtigungszeiten.

    Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:

    • Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
    • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
    • Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

    Fristen

    Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.

    Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis (weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen").

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English