Versteigerung; Anzeige
Beschreibung
Der Versteigerer hat jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
- Die Ware stammt aus
- einem Nachlass,
- einer Insolvenzmasse oder
- einer Geschäftsaufgabe oder
- die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert (§ 383 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt KelheimLRA KEH
Adresse
Hausanschrift
Donaupark 12
93309 Kelheim
Postanschrift
Donaupark 12
93309 Kelheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-kelheim.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=04886988410Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/04886988410Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9441 207-0
Fax: +49 9441 207-1050
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich:
- Klassische Kreditkarte
- Paypal
erforderliche Unterlagen
- Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll, ggf. Nachweise
- ggf. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern diese nicht bereits vorliegt
- Bei ungebrauchter Ware: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer,
sofern diese nicht bereits vorliegt; Anlass der Versteigerung sowie Namen/Anschriften der Auftraggebenden; Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Voraussetzungen
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss bei der für den Versteigerungsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Es müssen folgende Angaben und Unterlagen übermitteln werden:
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
- Bezeichnung der Warengattung,
- Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
- Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet,
- Angabe der Besichtigungszeiten.
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
- Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
- Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
- Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 23.03.2026