Versteigerung; Anzeige
Beschreibung
Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
- Die Ware stammt aus
- einem Nachlass,
- einer Insolvenzmasse oder
- einer Geschäftsaufgabe oder
- die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 62 - Gewerberecht, Gaststättenrecht, Glücksspielrecht (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gewerberecht@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7645433597502Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 27-242
Fax: +49 8441 27-13242
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll
- ggf. Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung
- ggf. Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss bei der für den Versteigerungsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Es müssen folgende Angaben und Unterlagen übermitteln werden:
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
- Bezeichnung der Warengattung,
- Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
- Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet,
- Angabe der Besichtigungszeiten.
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
- Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
- Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
- Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 10.04.2024