Ausnahme von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten Genehmigung

    Artenschutzrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

    Von den Verboten über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung der besonders und streng geschützten Tierarten können für einzelne Fälle Ausnahmen oder Befreiungen beantragt und erteilt werden.

    Beschreibung

    Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung.

    Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig (siehe zum Beispiel § 4 Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung) oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

    Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

    • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
    • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

    abweichen wollen.

     

    Zuständige Behörden:

    • Die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden sind zuständig für alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten außer Wolf, Hornisse und Biber.
    • Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für Wolf, Biber und Hornissen, sowie für nicht besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen der Umwelt (Reg Schw)

    Adresse

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    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5964424087283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

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    Landratsamt Augsburg (LRA A)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prinzregentenplatz 4

    86150 Augsburg

    Postanschrift

    86136 Augsburg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-a.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=77442619393Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/77442619393Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 821 3102-2209

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    erforderliche Unterlagen

    • keine

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem Verbot über den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung einer besonders und streng geschützten Tierart beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung bzw. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde übermitteln. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden stellen zum Teil auch Online-Verfahren für die Beantragung bereit.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig, ist aber in einem Zeitraum von vier Wochen im Regelfall realistisch.

    Kosten

    • Ausnahmezulassungen: 
      • in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. zum Zwecke der Forschung und Lehre): kostenfrei
      • für sonstige Fälle: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 5000,00 EUR
    • Befreiungen: je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50,00 - 10.000,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden stellen z. B. auch Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.01.2025

    Stichwörter

    Biber, Naturschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English