Veranstaltung Erlaubnis

    Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis

    Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

    Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

    Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen (siehe unten "Verwandte Themen") die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.

    Aus kommunalen Verordnungen, über deren Bestehen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde informieren können, können sich Modifikationen der genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie sonstige Anforderungen ergeben.

    Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die Sie sich ebenfalls bei den Gemeinden informieren können. Als Bespiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie – in der Praxis besonders bedeutsam – rad- oder motorsportliche Veranstaltungen sowie gegebenenfalls Umzüge, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum bedarf es nur bzw. zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Breitengüßbach - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 4

    96149 Breitengüßbach

    Postanschrift

    Kirchplatz 4

    96149 Breitengüßbach

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/687179495921Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9544 9223-0

    Fax: +49 9544 9223-55

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über öffentliche Vergnügung

      Die Anzeige über öffentliche Vergnügungen hat neben der Benennung des Veranstalters auch Angaben über Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie über die Zahl der zuzulassenden Teilnehmer zu enthalten.

    Voraussetzungen

    Veranstalter in diesem Sinne ist, wer durch Organisation und Leitung oder in sonstiger erheblicher Weise die Voraussetzungen für die Abhaltung und Durchführung schafft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. die Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltung ist möglichst frühzeitig einzureichen.

    Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss der zuständigen Behörde so rechtzeitig vorliegen, dass ihr ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls kann die Genehmigung nicht erteilt werden.

    Kosten

    Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung beträgt 30 bis 1.250 EURO (Tarif-Nr. 2.II.1/3 des Kostenverzeichnisses); dazu kommen noch etwaige Auslagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024

    Stichwörter

    Auftreten von Künstlertrupps, Ausstellungen, Event, Fest, Feuerwerke, Filmvorführungen, Funken, Johannisfeuer, Konzerte, Lagerfeuer, Modevorführungen mit kabarettistischen Einlagen, Motthaufen, musikalische Darbietungen, Öffentliche Vergnügungen, Party, Sonnwendfeuer, Tanzveranstaltungen, Theatervorführungen, Varieté, Volksfeste, Vorträge, Zirkus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English