Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

    Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte; Beantragung der Anerkennung von Herstellern und Importeuren

    Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren.

    Beschreibung

    Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der zuständigen Regierung.

    Die für Sie zuständige Regierung wird angezeigt, wenn Sie bei „Vor Ort“ einen Ort eingeben.

    Die Anerkennung kann erteilt werden

    • zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,
    • für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vornehmen.

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Bereich 2 - Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5326868561283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen.

    Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2 StVZO, erfüllt und über mindestens eine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb StVZO verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen. Das heißt: Sie können gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen.

    Nähere Informationen und wichtige Hinweise, vor allem in Bezug auf Fristen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Regierung entscheidet innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal verlängert werden.

    Die Anerkennung gilt nicht automatisch als erteilt, wenn die Behörde nach Ablauf der Frist nicht geantwortet hat.

    Kosten

    Die Anerkennung kostet nach aktuellem Kostenrahmen zwischen EURO 56,20 und EURO 225,00. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Aufwand. In der Gebühr sind Kosten für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Fahreignungsregister; Eigenauskunft über Punktestand nicht enthalten. Informationen dazu erhalten Sie, wenn Sie oben unter Punkt 6 auf die jeweilige Beschreibung klicken.

    Bezahlung

    Bankverbindung und Zahlungsempfänger sind auf der Kostenrechnung angegeben, die Sie mit der Anerkennung erhalten. Sie können mit ePay Startseite | ePayBayern - Zentrale Bezahlseite online bezahlen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 03.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English