Kraftfahrzeug; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen
Wenn Fahrzeuge von den Bau- oder Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, dürfen sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Beschreibung
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO - Antrag; Ergänzung: Regierung der Oberpfalz
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, GewerbeReg OPf
Adresse
Hausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Postanschrift
93039 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
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Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9853952722101Sicheres Kontaktformular
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Internet
Voraussetzungen
Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
Bei Maß- und Gewichtsüberschreitungen ist z.B. Voraussetzung, dass der Transport einer unteilbaren Ladung die Verwendung eines Fahrzeugs erforderlich macht, das die üblichen Normen der StVZO hinaus geht.
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
keine
Kosten
10,20 bis 511 EUR
Dokumente
- TÜV-Gutachten
- ggf. Fahrzeugpapiere
- Bestätigung der Haftpflichtversicherung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 24.11.2025
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung der Oberpfalz
Fachlich freigegeben durch Regierung der Oberpfalz am 02.07.2025