Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen

    Berufsausbildung in Industrie und Handel; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

    Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem kaufmännischen, industriellen oder Dienstleistungsberuf ausbilden möchten, ohne selbst den Abschluss in diesem Beruf oder einen höherwertigen Abschluss zu besitzen, benötigen Sie die Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammern.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptmarkt 25/27

    90403 Nürnberg

    Postanschrift

    90331 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 15:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kundenservice@nuernberg.ihk.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/709410895723Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 1335-1335

    Fax: +49 911 1335-41335

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Beschäftigungsnachweis
    • Arbeitszeugnisse

    Voraussetzungen

    Sie müssen nachweisen können, dass Sie z. B. aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges, von Lehrgängen etc. fachlich geeignet sind, in dem betreffenden Beruf auszubilden.

    Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

    • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
    • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
    • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
    • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
    • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung (erhältlich bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Kammer einzureichen.

    Fristen

    Fristen sind nicht zu beachten. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung muss jedoch vorliegen, ehe Auszubildende eingestellt und ausgebildet werden können.

    Kosten

    ca. 63 EUR je Ausbildungsberuf

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 15.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English