Luftfahrerschein; Beantragung der Verlängerung, Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder Berechtigung
Erlaubnisse für Luftfahrer werden unbefristet erteilt. Darin eingetragene Berechtigungen sind in der Regel jedoch befristet und müssen regelmäßig verlängert werden.
Beschreibung
Erlaubnisse für Segelflugzeug- und Ballonpiloten werden unbefristet erteilt. Die Rechte dieser Erlaubnisse dürfen allerdings nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Erlaubnisse für Motorflugzeugführer und Hubschrauberführer werden ebenfalls unbefristet erteilt. Darin eingetragene Berechtigungen sind jedoch in der Regel befristet und müssen verlängert werden. Für die Verlängerung gelten je nach Berechtigung unterschiedliche Anforderungen.
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Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung FCL.740 Buchstabe b) VO(EU) Nr. 1178/2011 - Antrag; Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
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Umwandlung Luftfahrerschein in Pilotenlizenz SPL oder BPL - Antrag; Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
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Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt NordbayernReg MFr
Adresse
Hausanschrift
Flughafenstr. 118
90411 Nürnberg
Postanschrift
Flughafenstr. 118
90411 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=181413191674Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/181413191674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 52700-0
Fax: +49 911 364446
Internet
erforderliche Unterlagen
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
- Fliegerärztliche Tauglichkeit
- Charakterliche Zuverlässigkeit
Fachliche Voraussetzungen
Je nach Erlaubnis und Berechtigung Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Schulungsflügen mit Fluglehrer oder Prüfer oder eine Befähigungsüberprüfung mit einen anerkannten Prüfer.
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der ZivilluftfahrtFassung vom 22.06.2020
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf BallonpilotenlizenzenFassung vom 5.3.2020
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für SegelflugzeugpilotenFassung vom 5.3.2020
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist zusammen mit den dort genannten Unterlagen beim Luftamt einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt der beantragte Eintrag in Privatpilotenlizenz.
Fristen
Die Verlängerung von Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit vorzunehmen. Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann ggf. nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 07.04.2026
Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 23.02.2026
Stichwörter
Luftfahrer,Luftfahrerschein, Pilot, Pilotenlizenz